§ 19 ELGA-VO 2015

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.2015

Zugriff auf ELGA für unmündige Minderjährige

§ 19.

Obsorgeberechtigte dürfen die ELGA ihrer Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu den in § 14 Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecken der Gesundheitsversorgung sowie der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte verwenden.

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