§ 19 EisBV

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1930

III. Bildung und Führung einer definitiven Einlage.

§ 19

(1) Die Verzeichnisse, welche die beiden Abteilungen des Bahnbestandblattes und die zweite Abteilung des Lastenblattes zu bilden haben, sind, wenn mehrere Linien bestehen, so zu ordnen, daß auf die Hauptlinie die Nebenlinien folgen.

(2) In dem ersten Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke einer Nebenlinie ist auf dasjenige Verzeichnis der Eisenbahngrundstücke der Hauptlinie hinzuweisen, das das Grundstück enthält, an welches sich die Nebenlinie anschließt.

(3) Die Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke sind mit römischen Ziffern in arithmetischer Reihenfolge zu bezeichnen. Die zur zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes und zur zweiten Abteilung des Lastenblattes gehörigen Verzeichnisse sind mit denselben römischen Ziffern zu bezeichnen, welche dem die gleichen Katastralgemeinden betreffenden Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke beigesetzt wurden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)