§ 19 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020

Rücktritt, Änderungen

§ 19.

(1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrags auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstellung und Umstrukturierung ist bis zur Erlassung eines Genehmigungsbescheides gemäß § 12 Abs. 6 zulässig.

(2) Geringfügige Änderungen einer bereits genehmigten Umstellungsmaßnahme, welche sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele des Programms auswirken, sind möglich. Diese Änderungen sowie die diesbezügliche Begründung müssen der AMA schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Änderungen, welche sich auf die Beihilfenhöhe, die von den Umstellungsmaßnahmen betroffenen Grundstücke oder die genehmigte Bewirtschaftungsweise auswirken, müssen unverzüglich schriftlich zuzüglich einer diesbezüglichen Begründung im Wege der katasterführenden Stelle bei der AMA beantragt werden. Die AMA hat über diese Änderungen bescheidmäßig zu entscheiden. Die Änderung kann lediglich einmal erfolgen, darf zu keiner Erhöhung der gemäß § 12 Abs. 6 genehmigten maximalen Gesamthöhe der Beihilfe führen und bewirkt keine Erstreckung der Fristen gemäß § 16 Abs. 1.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40224641

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