§ 19 Bundesämtergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Bundesanstalt für Bergbauernfragen

§ 19.

(1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;
  2. 2. Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;
  3. 3. Analyse und Bewertung von Maßnahmen und Instrumenten zur Lösung der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen, sozialen, betrieblichen und agrarpolitischen Alternativen; wissenschaftliche Begleitung in der Durchführung modellhafter Alternativen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40053931

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