Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 19.
(1) Die Ausschüsse haben auf Grund eines Entwurfes des zuständigen Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.
(2) Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind von den Ausschüssen jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind dem Bundesminister für Arbeit und Soziales vorzulegen.
(4) Die zur Anlage verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise fruchtbringend anzulegen.
Schlagworte
Urlaubskasse
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40040285
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