Einleitung des Verfahrens
§ 19.
Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche, schließlich eines Grundbuchauszuges beim Landeshauptmann einzuschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Gesetzesnummer
10011428
Dokumentnummer
NOR40077357
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