§ 19 BStG

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2006

Einleitung des Verfahrens

§ 19.

Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche, schließlich eines Grundbuchauszuges beim Landeshauptmann einzuschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40077357

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