§ 19 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

Abschnitt VI.

Dienstaufsicht.

§ 19

(1) Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch den Börsekommissär überwacht. Dieser ist berechtigt, zur Überwachung der Börsesensale in deren Bücher Einsicht zu nehmen.

(2) Der Börsekommissär beteilt die Börsesensale mit dem Tagebuch.

(3) Wenn ein Börsesensal stirbt oder aus dem Amte scheidet, ist sein Tagebuch bei dem Börsekommissär zu hinterlegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027827

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