Abschnitt VI.
Dienstaufsicht.
§ 19
(1) Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch den Börsekommissär überwacht. Dieser ist berechtigt, zur Überwachung der Börsesensale in deren Bücher Einsicht zu nehmen.
(2) Der Börsekommissär beteilt die Börsesensale mit dem Tagebuch.
(3) Wenn ein Börsesensal stirbt oder aus dem Amte scheidet, ist sein Tagebuch bei dem Börsekommissär zu hinterlegen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001898
Dokumentnummer
NOR40027827
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