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§ 19 Bodenbeschaffungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.1974

Der § 19 (Gutachterkommission) gilt seit der B-VG-Novelle 1974 als landesrechtliche Bestimmung.

§ 19
Gutachterkommission
(Grundsatzbestimmungen)

(1) Zur Erstellung von Gutachten im Zuge des Verwaltungsverfahrens über die nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen (§§ 6, 16 und 26) hat das Land eine Gutachterkommission zu bestellen.

(2) Die Gutachterkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei gerichtlich beeideten Sachverständigen. Der Vorsitzende, der rechtskundig sein muss, wird von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt; die Bestellung kann wiederholt werden. Je ein Mitglied der Gutachterkommission wird vom Entschädigungsberechtigten und vom Entschädigungsverpflichteten bestellt. Im Falle der Säumigkeit des Entschädigungsberechtigten oder des Entschädigungsverpflichteten hat die Landesregierung das Mitglied zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Die Mitglieder dürfen nicht mit der Verwaltung von gemeindeeigenen Liegenschaften befasst sein und sind bei der Ausübung ihrer Gutachtertätigkeit an keine Weisung gebunden. Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in deren Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 172).

(3) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind verpflichtet, die durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen geheim zu halten.

(4) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind für ihre Tätigkeit nach dem Zeitaufwand zu entschädigen.

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