§ 19 Bildungsdokumentationsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2003

Mitteilungen an den Auftraggeber der Gesamtevidenzen

§ 19.

(1) Abfrageberechtigte haben dem Auftraggeber der Gesamtevidenzen unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung), sofern eine Ermächtigung gemäß § 12 Abs. 3 nicht erteilt worden ist,
  2. 2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters und
  3. 3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045609

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