Bezugsbereich: 1. 1. 1992 (Art. XI Z 7, BGBl. Nr. 695/1991) Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).
§ 19.
Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes oder eines Bearbeitungsbetriebes hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Bier, getrennt nach Gattungen, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023
Gesetzesnummer
10004245
Dokumentnummer
NOR12051320
alte Dokumentnummer
N3199118208J
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