§ 19 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

§ 19.

(1) Die Rückspülung der Filter mit gechlortem Wasser muß so häufig vorgenommen werden, daß Filterverkeimungen durch lange Standzeiten vermieden werden, mindestens jedenfalls einmal wöchentlich.

(2) Die Rückspülung darf nur dann während der Betriebszeit durchgeführt werden, wenn dadurch der Aufbereitungseffekt nicht beeinträchtigt wird; sie darf daher keineswegs während starker Badefrequenz vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132701

alte Dokumentnummer

N8197840485L

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