§ 19.
(1) Die Rückspülung der Filter mit gechlortem Wasser muß so häufig vorgenommen werden, daß Filterverkeimungen durch lange Standzeiten vermieden werden, mindestens jedenfalls einmal wöchentlich.
(2) Die Rückspülung darf nur dann während der Betriebszeit durchgeführt werden, wenn dadurch der Aufbereitungseffekt nicht beeinträchtigt wird; sie darf daher keineswegs während starker Badefrequenz vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132701
alte Dokumentnummer
N8197840485L
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