5. Abschnitt
Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen
§ 19.
(1) Bestehende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen müssen, sofern Abs. 2 oder Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmen, den Bestimmungen dieser Verordnung ab 28. Dezember 2005 entsprechen.
(2) Bestehende Verbrennungsanlagen, die ausschließlich gemischte Siedlungsabfälle verbrennen und die nicht als Dampfkessel betrieben werden, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich entsprechen.
Schlagworte
Verbrennungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002239
Dokumentnummer
NOR40036242
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