Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
§ 19
(1) § 19.Im ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob
- 1. der Bewerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Ausländer und Staatenlose sind zur Bewerbung um die Lehrbefugnis als Hochschuldozent zuzulassen, wenn sie an einer anderen Hochschule (Universität) eine künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Lehrtätigkeit ausüben oder an diesen Einrichtungen im künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Betrieb tätig sind, oder eine wertvolle künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Tätigkeit in Österreich oder im Interesse Österreichs zu erwarten ist;
- 2. der Bewerber ein inländisches oder gleichwertiges ausländisches Hochschulstudium abgeschlossen hat, das für das Habilitationsfach in Betracht kommt. Sofern für das Habilitationsfach ein Doktorat in Betracht kommt, ist dieses zu fordern;
- 3. kein Ausschließungsgrund für das aktive Wahlrecht zum Nationalrat vorliegt;
- 4. das Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 entspricht;
- 5. dieses Fach zum Wirkungsbereich der Akademie gehört;
- 6. der Bewerber alle für die Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen, insbesondere die Habilitationsarbeit und seine sonstigen künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Arbeiten oder eine Dokumentation dieser Arbeiten vorgelegt hat.
(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 nicht vor, so ist das Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen. Fehlt die Voraussetzung gemäß Z 6, so ist das Ansuchen zwecks Ergänzung zurückzustellen.
(3) Der zweite Abschnitt des Habilitationsverfahrens dient der Beurteilung der Habilitationsarbeit sowie der anderen vorgelegten künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Arbeiten des Bewerbers durch das Akademiekollegium sowie einer Aussprache mit dem Bewerber über die erwähnten Arbeiten. Vom Bewerber ist eine ausdrücklich als Habilitationsarbeit zu bezeichnende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Arbeit vorzulegen. Als Habilitationsarbeit können auch mehrere Einzelarbeiten gemeinsam vorgelegt werden. In einer Gemeinschaftsarbeit entstandene künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Projekte sind Einzelarbeiten gleichzuhalten, sofern der Anteil des Habilitationswerbers festgestellt werden kann. Das Akademiekollegium hat zu beurteilen, ob die Habilitationsarbeit die künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweist. Bei dieser Beurteilung ist auch das Ergebnis der Beurteilung der anderen künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Arbeiten zu berücksichtigen. Das Akademiekollegium hat zwei voneinander unabhängige Gutachten über die Habilitationsarbeit und die sonstigen künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Arbeiten von Mitgliedern des Akademiekollegiums aus dem Kreise der Hochschulprofessoren einzuholen. Gehört dem Akademiekollegium nur ein fachzuständiger Gutachter aus dem Kreise der Hochschulprofessoren an, so ist ein zweiter Gutachter vom Akademiekollegium aus dem Kreise der fachzuständigen Hochschulprofessoren anderer Hochschulen oder aus dem Kreise der fachzuständigen Universitätsprofessoren zu bestellen. Im Bedarfsfalle können auch fachzuständige ausländische Hochschulprofessoren (Universitätsprofessoren) bestellt werden. Dem Habilitationswerber steht es frei, Gutachten über die Habilitationsarbeit und seine anderen künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Arbeiten vorzulegen. Die im Habilitationsverfahren erstellten Gutachten sind vor Beschlußfassung des Akademiekollegiums durch zwei Wochen zur Einsicht für die Mitglieder des Akademiekollegiums und den Habilitationswerber in der Akademiedirektion aufzulegen.
(4) Im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens sind die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers auf Grund zweier vom Akademiekollegium einzuholenden Gutachten zu beurteilen. Kann der Bewerber keine für eine Beurteilung ausreichenden Unterlagen über eine bisherige Lehrtätigkeit vorlegen, so hat er das Recht auf die Erteilung eines Lehrauftrages aus dem Habilitationsfach im Ausmaß von höchstens zwei Wochenstunden für ein Semester. Solche Lehrveranstaltungen sind ausdrücklich als zum Habilitationsverfahren gehörig anzukündigen. Wenigstens zwei Mitglieder des Akademiekollegiums haben dieser Lehrveranstaltung regelmäßig beizuwohnen und Gutachten über die hiebei erwiesenen didaktischen Fähigkeiten abzugeben.
(5) Erscheint der Habilitationswerber auf Grund der Beurteilung seiner didaktischen Fähigkeiten (Abs. 4) zu diesem Zeitpunkt noch nicht geeignet, so ist er zu einer einmaligen Wiederholung der Lehrtätigkeit frühestens nach einem, spätestens nach zwei Jahren zuzulassen.
(6) Unbeschadet des Abs. 5 hat am Schluß des ersten und zweiten Abschnittes des Habilitationsverfahrens das Akademiekollegium mit Bescheid darüber abzusprechen, ob der Bewerber zum jeweils folgenden Abschnitt des Habilitationsverfahrens zugelassen wird. Nach positiver Beurteilung aller Abschnitte gilt die Lehrbefugnis als Hochschuldozent als erteilt.
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