§ 19 AOCV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2013

C. Besondere Maßnahmen

Betriebliche Hinweise

§ 19.

Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Betriebstüchtigkeit sowie die zur Vollziehung der unionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen allgemeinen Hinweise sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitsanweisungen und ‑hinweisen in luftfahrtüblicher Weise auf elektronischem Weg vorzuschreiben und kundzumachen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 78/2013

Schlagworte

Betriebstüchtigkeitshinweis

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40148828

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