C. Besondere Maßnahmen
Betriebliche Hinweise
§ 19.
Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Betriebstüchtigkeit sowie die zur Vollziehung der unionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen allgemeinen Hinweise sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitsanweisungen und ‑hinweisen in luftfahrtüblicher Weise auf elektronischem Weg vorzuschreiben und kundzumachen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 78/2013
Schlagworte
Betriebstüchtigkeitshinweis
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005895
Dokumentnummer
NOR40148828
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