Besondere Pflichten der Sportler
§ 19.
(1) Sportler haben sich vor Aufnahme in den höchsten Kader, höchsten Nachwuchskader und in die Mannschaft der höchsten Klasse gegenüber dem Bundessportfachverband schriftlich zu verpflichten:
- 1. die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundessportfachverbandes und die Regelungen gemäß §§5, 6, 8 bis 17 und §18 Abs.5 und 7 anzuerkennen,
- 2. die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,
- 3. die mit den Grundsätzen der Fairness im sportlichen Wettbewerb unvereinbaren Handlungsweisen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
- 4. bei den Dopingkontrollen gemäß §§11 bis 13 mitzuwirken,
- 5. die Wohnadressen, Trainingszeiten und -orte, ihre Erreichbarkeit und jede Änderung dieser Daten sowie die Adresse des Aufenthalts, wenn sie die Wohnadresse für mehr als drei Tage verlassen möchten, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundessportfachverband zu melden,
- 6. bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt oder Zahnarzt aufzufordern, vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden über die Zulässigkeit nach dem UNESCO-Übereinkommen zu informieren,
- 7. zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß §18 Abs.5 nicht hiervon ausgeschlossen sind und
- 8. die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß §8 anfallen.
(2) Die Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundessportfachverband zu übermitteln.
(3) Sportler, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Nationalen Testpool erfüllen, haben ebenfalls die Verpflichtungserklärung im Sinne Abs. 1 und 2 abzugeben.
(4) Die Verpflichtungserklärung gilt solange der Sportler dem Nationalen Testpool angehört und für den Zeitraum gemäß § 5 Abs. 2 Z 3.
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