Telefongespräche
§ 19
(1) Häftlingen ist in begründeten Fällen das Führen von Telefongesprächen auf eigene Kosten unter Aufsicht zu ermöglichen.
(2) Mittellosen Häftlingen ist das Führen von Telefongesprächen zur Aufnahme des Kontaktes mit Angehörigen, Rechtsbeiständen, Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen unentgeltlich zu gestatten.
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