Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
Anfechtbarkeit bei Konkurseröffnung.
§ 19.
(1) Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern erhoben worden sind, nach der Konkurseröffnung weiter geltend gemacht werden können, bestimmt § 37 K.O.
(2) Eine Befriedigung oder Sicherstellung, die ein Gläubiger infolge einer Anfechtung vor der Konkurseröffnung erlangt hat, kann, wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet wird, nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
Schlagworte
KO, RGBl. Nr. 337/1914.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001734
Dokumentnummer
NOR40118660
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