§ 19 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Temporäre Aufhebung von Strahlenbereichen

§ 19.

(1) Kontroll- und Überwachungsbereiche oder Teile von solchen können vom Bewilligungsinhaber temporär aufgehoben werden, um auswärtigen Arbeitnehmern die Durchführung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten oder betriebsfremden Personen den Zugang zu ermöglichen, sofern die Ortsdosisleistung in diesen Bereichen 0,5 Mikrosievert pro Stunde und allfällige radioaktive Kontaminationen an begehbaren oder berührbaren Oberflächen die in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 5 festgelegten Werte nicht übersteigen.

(2) Die temporäre Aufhebung eines Strahlenbereiches oder Teilen davon ist bei Einhaltung aller folgenden Bedingungen zulässig:

  1. 1. Die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Werte ist vor der Aufhebung durch Messungen zu kontrollieren;
  2. 2. die Aufhebung der Strahlenbereiche und die dazu durchgeführten Messungen sind vom Bewilligungsinhaber zu dokumentieren und auf Anfrage der Behörde zur Kenntnis zu bringen;
  3. 3. die auswärtigen Arbeitskräfte oder betriebsfremden Personen sind nachweislich in den Verhaltensmaßregeln für den Strahlenschutz in dem betreffenden Betrieb zu unterweisen und davon in Kenntnis zu setzen, dass sie sich in einen temporär aufgehobenen Strahlenbereich begeben;
  4. 4. zumindest eine der Zutritt findenden Personen ist mit einem Personendosimeter auszustatten, mit welchem nach Verlassen des Strahlenbereiches unmittelbar die Dosis ermittelt werden kann;
  5. 5. die geführten Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre aufzubewahren.

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