Zutritt von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu Strahlenbereichen
§ 19.
(1) Für den Zutritt von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu Strahlenbereichen sind vom Bewilligungsinhaber Regelungen in schriftlicher Form zu treffen. Dabei sind insbesondere Art und Inhalt allfälliger Unterweisungen für die zutretenden Personen sowie Art und Ausmaß allfälliger Zutrittskontrollen festzulegen. Weiters ist eine Abschätzung der dabei auftretenden Dosen durchzuführen. Diese Zutrittsregelungen und Dosisabschätzungen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(2) Ist bei einem solchen Zutritt eine effektive Dosis von mehr als 10 Mikrosievert oder infolge mehrfachen Zutritts eine effektive Dosis von mehr als 100 Mikrosievert pro Jahr zu erwarten, sind darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch die tatsächlich aufgetretenen Dosen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für medizinische Expositionen und helfende Personen im Sinne der Medizinischen Strahlenschutzverordnung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012
Schlagworte
Kontrollbereich
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40137276
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