Steuerlager
§ 19.
(1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die
- 1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder
- 2. nach den §§ 37a, 38, 39 und 45 befördert werden.
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten zugelassen sind.
(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und vollständig vergällten Alkohol.
(4) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR40115126
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