Beurteilung der Klausurprüfung
§ 19.
(1) Die Prüfer haben die schriftlichen und graphischen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Für praktische Klausurprüfungen ist ein begründeter Beurteilungsantrag zu stellen.
(2) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung sind die Teilbeurteilungen auf Grund von Beurteilungsanträgen der Prüfer in vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen festzusetzen. Bei der zeitlichen Festlegung dieser Sitzung im Rahmen der Abschlußprüfung ist auf Abs. 3 und auf § 16 Abs. 1 erster Satz Bedacht zu nehmen.
(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(4) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Abschlußprüfung mit „Nicht genügend“, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden“ festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12126196
alte Dokumentnummer
N7199653145J
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