Für die Durchführung der Abschlußprüfung an der vierjährigen Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin vgl. § 58.
Mündliche Prüfung
§ 19.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
- 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Betriebswirtschaft“ oder
- b) „Textiltechnologie“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127689
alte Dokumentnummer
N7199813367I
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