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§ 19 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.1958

1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 32/1957 2. vgl. Art. III Abs. 2 des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1957 und Art. II Abs. 2 des 6. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 131/1958

Gläubigeraufruf.

§ 19.

(1) Für die im § 18 genannten Unternehmen und Betriebe kann, solange sie abgesondert verwaltet werden, vom Eigentümer oder im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen bis 30. September 1956 ein Gläubigeraufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden. Das Ende der Anmeldungsfrist, die Folgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung sowie die Stelle, bei der die Ansprüche anzumelden sind, sind in der Verlautbarung anzuführen.

(2) Die Ansprüche sind bis längstens 31. Dezember 1956 bei der im Aufruf genannten Stelle anzumelden. Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind.

(3) Vom Tage der Verlautbarung des Gläubigeraufrufes an können Ansprüche aus Dienstverhältnissen, die sich auf die Zeit vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes beziehen, bis zum 30. Juni 1957, sonstige Ansprüche, sofern sie vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes entstanden sind, bis zum 31. März 1959 weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inlande vollstreckt werden; diese Zeiten werden in eine Verjährungs- oder Ausschlußfrist nicht eingerechnet. Je nach der Art des Anspruches sind bis zu den im vorangehenden Satz genannten Zeitpunkten anhängige streitige Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, anhängige Zwangsvollstreckungen aufzuschieben. Die Zeit, für welche die Exekution aufgeschoben wurde, wird in die Fristen der §§ 216 und 256 der EO. nicht eingerechnet.

(4) Die Zulässigkeit von Feststellungsklagen wird durch Abs. 3 nicht ausgeschlossen.

1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 32/1957

2. vgl. Art. III Abs. 2 des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1957 und Art. II Abs. 2 des 6. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 131/1958

Schlagworte

Verjährungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005516

alte Dokumentnummer

N1195617429S

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