§ 199 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

Abgabe in verschlossenen Taschen

§ 199.

Nichtbescheinigte Briefsendungen, Zeitungen und Abholscheine für Empfänger im Landzustellbezirk oder im Außenbezirk sind auf Verlangen des Empfängers durch die Lenker von Postkursen in verschlossenen Taschen abzugeben, wenn die vereinbarte Abgabestelle des Empfängers von regelmäßigen Postkursen berührt wird oder mit ihnen in Verbindung steht. Die Tasche hat der Empfänger selbst beizustellen und einen dazugehörigen Schlüssel dem Abgabepostamt zu übergeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146094

alte Dokumentnummer

N9195722774L

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