Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
Abgabe in verschlossenen Taschen
§ 199.
Nichtbescheinigte Briefsendungen, Zeitungen und Abholscheine für Empfänger im Landzustellbezirk oder im Außenbezirk sind auf Verlangen des Empfängers durch die Lenker von Postkursen in verschlossenen Taschen abzugeben, wenn die vereinbarte Abgabestelle des Empfängers von regelmäßigen Postkursen berührt wird oder mit ihnen in Verbindung steht. Die Tasche hat der Empfänger selbst beizustellen und einen dazugehörigen Schlüssel dem Abgabepostamt zu übergeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146094
alte Dokumentnummer
N9195722774L
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