Drittes Hauptstück
Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung Antrag des Schuldners
§ 199.
(1) Der Schuldner kann im Lauf des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen.
(2) Der Schuldner hat dem Antrag die Erklärung beizufügen, daß er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.
Schlagworte
Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Zession, Abtretung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40194016
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