§ 198 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Änderung des Zahlungsplans

§ 198.

(1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodaß er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt:

  1. 1. Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans ist um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen;
  2. 2. auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die bisherige Frist des Zahlungsplans zur Hälfte anzurechnen.

(2) Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Einkommenslage, Zahlungsplansquote, Zahlungsplansfrist

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037279

alte Dokumentnummer

N2199332464J

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