§ 198 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.2001

Zu Abs. 4: Bei den in § 184 Abs. 2 genannten Bestimmungen handelt es sich um die §§ 50 Abs. 2, 58 Abs. 3, 59 Abs. 1, 63 Abs. 4, 67, 68, 68a, 96 Abs. 4 und 125 Abs. 1.

Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001

§ 198.

(1) Die §§ 68 Abs. 3 in der Fassung der Z 1b und 118a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(1a) Die §§ 68 Abs. 3 in der Fassung der Z 1c und 68a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 184 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(3) Die §§ 24a und 184 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten § 118a und die in § 184 Abs. 2 genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung außer Kraft und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung – mit Ausnahme der lit. c des § 68 Z 3 und des § 118a – wieder in Kraft.

(5) Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach § 63a ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 63 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) Am 31. Dezember 2000 geltende, nach § 68 Abs. 3 vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag – ausgenommen Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz – für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.

Zu Abs. 4: Bei den in § 184 Abs. 2 genannten Bestimmungen handelt es sich um die §§ 50 Abs. 2, 58 Abs. 3, 59 Abs. 1, 63 Abs. 4, 67, 68, 68a, 96 Abs. 4 und 125 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40016219

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