LGBl. Nr. 2/2008, LGBl. Nr. 84/2008 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 54/2014, LGBl. Nr. 29/2017 (entfällt) zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 79/2011, LGBl. Nr. 39/2012, LGBl. Nr. 58/2013 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 79/2011
§ 197b
Umsetzungshinweise
(1) Durch § 5 werden umgesetzt:
- 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22,
- 2. die Richtlinie 2013/25/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 13.05.2013 S. 368.
(2) Durch § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b werden umgesetzt
- 1. die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44,
- 2. die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77,
- 3. die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,
- 4. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17,
- 5. die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1 und
- 6. Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1.
(3) Durch die §§ 50 bis 57 dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 299 vom 18. 11. 2003 S. 9, umgesetzt.
(4) Durch § 94 dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl. Nr. L 204 vom 26. 07. 2006 S. 23, umgesetzt.
(5) Durch die §§ 97a bis 97c dieses Gesetzes werden die Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. 06. 1989 S. 1, geändert durch ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003 S. 1, und die Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, ABl. Nr. L 156 vom 21. 06. 1990 S. 14, umgesetzt.
(6) Durch die §§ 85 und 94 dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2010/18/EG zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG , ABl. Nr. L 68 vom 18.03.2010 S. 13, umgesetzt.
03.12.2014
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