Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
Verzeichnis der Seedienstbücher
§ 197.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr hat ein Verzeichnis über die ausgestellten Seedienstbücher zu führen.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 ist nach Seedienstbuchnummern geordnet und enthält die Geschäftszahl der Ausstellung, den Hauptwohnsitz des Seemannes, dessen Diensteigenschaft zur See und Angaben über Befähigungsausweise sowie allfällige sonstige Angaben und Bemerkungen. Das Verzeichnis enthält außerdem eine alphabetisch geordnete Aufstellung der Namen der Inhaber mit zugehöriger Seedienstbuchnummer.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149108
alte Dokumentnummer
N9198151152J
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