Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Besondere Voraussetzungen
§ 197.
(1) Die Erteilung der Bewilligung für die im § 192 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 189 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
- 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,
- 2. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und
- 3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
- a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
- b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie
- 4. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080618
alte Dokumentnummer
N5199324835J
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