zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
Wirtschaftlicher Gehalt, Wesentlichkeit
§ 196a.
(1) Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.
(2) Die Anforderungen an den Jahresabschluss in Bezug auf Darstellung und Offenlegung müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40167593
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