§ 196 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 196.

Postsendungen für Empfänger im Außenbezirk müssen beim Postamt oder bei der Poststelle abgeholt werden, soweit sie nicht in Abgabebriefkasten, die im Orts- oder Landzustellbezirk aufgestellt sind, eingelegt werden können. In solche Abgabebriefkasten dürfen auch Verständigungen über eingelangte Postsendungen für Empfänger im Außenbezirk eingelegt werden. Die Post ist berechtigt, nichtbescheinigte Briefsendungen und Zeitungen sowie Verständigungen für Empfänger im Außenbezirk Gelegenheitsboten zur Ausfolgung an den Empfänger mitzugeben, soweit dieser dagegen nicht schriftlich beim Abgabepostamt Einspruch erhoben hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Schlagworte

Ortszustellbezirk

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146090

alte Dokumentnummer

N9195722770L

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