§. 196.
(1) Das Überbot ist innerhalb vierzehn Tagen nach Verlautbarung der Zuschlagsertheilung (§. 183 Absatz 3 und 5) beim Executionsgerichte anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gerichte nachzuweisen, dass der Überbieter den vierten Theil des von ihm angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder von inländischen Wertpapieren sichergestellt hat, die sich zur gerichtlichen Sicherheitsleistung eignen.
(2) Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.
Schlagworte
Zuschlagserteilung, Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021119
alte Dokumentnummer
N2189616919T
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