5. Hauptstück
Sonstige Bestimmungen
§ 196.
(Grundsatzbestimmung) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten für Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß § 6b eine ausreichende Zahl an entsprechenden Ausbildungsstellen zur Verfügung steht.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40260713
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)