§ 196 ÄrzteG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.6.2026

5. Hauptstück

Sonstige Bestimmungen

§ 196.

(Grundsatzbestimmung) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten für Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß § 6b eine ausreichende Zahl an entsprechenden Ausbildungsstellen zur Verfügung steht.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40260713

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