§ 195f ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Weisungsrecht gegenüber der Österreichischen Ärztekammer

§ 195f.

(1) Die Österreichische Ärztekammer sowie Dritte, derer sich die Österreichische Ärztekammer zur Aufgabenerfüllung bedient, sind im übertragenen Wirkungsbereich bei der Vollziehung der Angelegenheiten einschließlich der Erlassung von Verordnungen an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.

(2) Die Aufhebung weisungswidriger Beschlüsse obliegt dem Bundesminister für Gesundheit.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40114477

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