§ 195 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 195.

Die in den §§. 180 bis 194 dem Vorsitzenden des Senates und dem Senate beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren vor Bezirksgerichten dem Einzelrichter zu, vor welchem die mündliche Verhandlung stattfindet.

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