Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Sonstige Fälle der Abgabe am Postschalter.
§ 195.
Die vereinzelte Abholung von Postsendungen ist ohne Abholvorbehalt zulässig, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht gestört wird. Bei Paketen, die sonst gegen Entrichtung der Zustellgebühr zuzustellen wären, ist eine Ausfolgegebühr in Höhe der Postlagergebühr zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146088
alte Dokumentnummer
N9195722768L
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