Besondere Voraussetzungen
§ 195.
Die Erteilung der Bewilligung für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und für den Handel mit diesen Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
- 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
- 2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082458
alte Dokumentnummer
N5199434720J
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