§ 195 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Gewerbeausübung außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen

§ 195.

Die Konzession für ein Gastgewerbe darf außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen nur auf Grund einer Sonderbewilligung ausgeübt werden. Die Sonderbewilligung ist auf Antrag des Gewerbetreibenden zu erteilen, wenn das Gastgewerbe nur vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen und dgl.) ausgeübt werden soll. Solche Sonderbewilligungen, die die besondere Gelegenheit, den Standort und die Gültigkeitsdauer zu enthalten haben, sind von der nach dem Standort der vorübergehenden Gewerbeausübung zuständigen Behörde zu erteilen.

Schlagworte

Markt

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070178

alte Dokumentnummer

N5197418577S

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