§ 194 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 194.

Der Empfänger kann Postsendungen, deren Abholung er sich vorbehalten hat, mit einem Postabholbuch abholen lassen. Das Postabholbuch muß die Erklärung enthalten, daß der Empfänger das Abgabepostamt ermächtigt, die für ihn einlangenden Postsendungen mit haftungsbefreiender Wirkung für die Post an die Person abzugeben, welche das Postabholbuch vorweist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146087

alte Dokumentnummer

N9195722767L

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