§ 194 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Pyrotechnische Scherzartikel

§ 194.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im § 193 Abs. 2 angeführten Umstände zutreffen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082457

alte Dokumentnummer

N5199434719J

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