oder von einer bestimmten Vormundschaft
§ 194
§ 194. Zum Vormund darf nicht bestellt werden, wen ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter von der Vormundschaft ausgeschlossen hat, wer mit den Eltern des Minderjährigen oder mit ihm selbst in Feindschaft gelebt hat oder wer mit dem Minderjährigen in einem Rechtsstreit verwickelt ist. Ob eine Person infolge des Bestandes unberichtigter Forderungen zwischen ihr und dem Minderjährigen zur Übernahme der Vormundschaft ungeeignet erscheint, hat das Gericht zu beurteilen.
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