§ 192 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Abholeinrichtungen für den Abholvorbehalt.

§ 192.

Auf Verlangen kann dem Empfänger zur Abholung von nichtbescheinigten Briefsendungen und Zeitungen ein Schließfach zur Verfügung gestellt werden. Dem Empfänger ist der zu seinem Schließfach gehörige Schlüssel, dessen Besitz zur Übernahme der in das Schließfach eingelegten Postsendungen berechtigt, nach Erlag eines angemessenen Sicherstellungsbetrages auszufolgen. Der Verlust des Schlüssels oder die Beschädigung des Schlüssels oder des Schlosses ist dem Postamt sofort bekanntzugeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146085

alte Dokumentnummer

N9195722765L

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