§ 192 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Feilbietungsbedingungen

§ 192

§ 192. Dem Antrag sind Feilbietungsbedingungen anzuschließen, die jedenfalls enthalten müssen:

  1. 1. Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt des Antragstellers;
  2. 2. die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
  3. 3. das geringste Gebot;
  4. 4. Bestimmungen über die Bekanntmachung des Feilbietungsedikts;
  5. 5. die Angabe, ob die Bieter vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und Höhe dieser Sicherheit;
  6. 6. Bestimmungen über die Zahlung des Feilbietungserlöses;
  7. 7. Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Feilbietungserlöses unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;
  8. 8. Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbes, insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)