Feilbietungsbedingungen
§ 192
§ 192. Dem Antrag sind Feilbietungsbedingungen anzuschließen, die jedenfalls enthalten müssen:
- 1. Vor- und Familiennamen, Anschrift und Tag der Geburt des Antragstellers;
- 2. die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
- 3. das geringste Gebot;
- 4. Bestimmungen über die Bekanntmachung des Feilbietungsedikts;
- 5. die Angabe, ob die Bieter vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müssen, sowie Art und Höhe dieser Sicherheit;
- 6. Bestimmungen über die Zahlung des Feilbietungserlöses;
- 7. Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Feilbietungserlöses unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung;
- 8. Bestimmungen über die Sicherung des Rechtserwerbes, insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und die treuhändige Verwahrung des Rangordnungsbeschlusses.
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