§ 191a IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Öffentliche Bekanntmachungen durch Zeitungen

§ 191a.

Die öffentlichen Bekanntmachungen durch Zeitungen sind im Schuldenregulierungsverfahren ausschließlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vorzunehmen.

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