§ 191 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Barauslagen für Untersuchungen

§ 191

§ 191. Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben hat derjenige zu tragen,

  1. a) der die Untersuchung oder die Erlassung eines Tarifbescheides beantragt;
  2. b) der eine Zollbegünstigung für eine Ware in Anspruch nehmen will, deren tarifmäßige Beschaffenheit nur durch eine Untersuchung festgestellt werden kann;
  3. c) der durch eine unrichtige oder unvollständige Anmeldung oder durch die Nichteinbringung eines vorgesehenen Zeugnisses über die Beschaffenheit der Ware ihre Untersuchung notwendig macht; (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
  4. d) der die Abfertigung einer Ware beantragt, bei der erst durch eine Untersuchung festgestellt werden kann, ob sie einem Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt;
  5. e) der zur Vergällung von Waren Vergällungsmittel zu verwenden beantragt, die einer vorherigen Untersuchung auf ihre Eignung als Vergällungsmittel bedürfen.

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