Barauslagen für Untersuchungen
§ 191
§ 191. Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben hat derjenige zu tragen,
- a) der die Untersuchung oder die Erlassung eines Tarifbescheides beantragt;
- b) der eine Zollbegünstigung für eine Ware in Anspruch nehmen will, deren tarifmäßige Beschaffenheit nur durch eine Untersuchung festgestellt werden kann;
- c) der durch eine unrichtige oder unvollständige Anmeldung oder durch die Nichteinbringung eines vorgesehenen Zeugnisses über die Beschaffenheit der Ware ihre Untersuchung notwendig macht; (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
- d) der die Abfertigung einer Ware beantragt, bei der erst durch eine Untersuchung festgestellt werden kann, ob sie einem Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt;
- e) der zur Vergällung von Waren Vergällungsmittel zu verwenden beantragt, die einer vorherigen Untersuchung auf ihre Eignung als Vergällungsmittel bedürfen.
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