§ 191 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Barauslagenersätze

§ 191.

(1) Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben sind zu ersetzen, wenn

  1. a) die Untersuchung oder die Erlassung eines Tarifbescheides beantragt wird;
  2. b) eine Zollbegünstigung für eine Ware in Anspruch genommen wird, deren dafür maßgebende Beschaffenheit nur durch eine Untersuchung festgestellt werden kann;
  3. c) die Untersuchung oder das Gutachten ergibt, daß die Anmeldung oder eine vorgelegte Unterlage hinsichtlich der Beschaffenheit oder des Ursprungs der Waren unrichtig oder unvollständig ist;
  4. d) zur Vergällung von Waren Vergällungsmittel beantragt werden, die einer vorherigen Untersuchung auf ihre Eignung als Vergällungsmittel bedürfen.

(2) Ebenso ist der aus der Erteilung von Auskünften nach § 19 Abs. 3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 188 Abs. 2 bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung einen oder mehrere Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051847

alte Dokumentnummer

N3199222365J

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