§ 191 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Inventar

§ 191.

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)