§ 191 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

§. 191.

(1) Der Berechnung, ob die Forderung des dem Zuschlage widersprechenden Gläubigers im höchsten Anbote volle Deckung findet, ist die vorläufige Feststellung des Lastenstandes (§§. 167 und 206) unter Berücksichtigung der zum Versteigerungstermine angemeldeten Steuern, Zuschläge, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben sammt Nebengebüren, sowie der nachträglich etwa noch vorgekommenen, in das Grundbuch eingetragenen Änderungen zugrunde zu legen.

(2) Über einen gemäß §. 184 Abs. 1 Z 8 erhobenen Widerspruch ist immer gleich im Versteigerungstermine zu entscheiden.

(3) Wegen Berücksichtigung oder Abweisung eines solchen Widerspruches kann die Entscheidung über den Zuschlag nicht angefochten werden.

Schlagworte

Gebühren, Nebengebühren

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021114

alte Dokumentnummer

N2189616914T

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